Unfall mit finanziertem

oder geleastem Fahrzeug

Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Besonders kompliziert wird es jedoch, wenn das beschädigte Fahrzeug finanziert oder geleast ist. In diesen Fällen ist nicht nur der Halter betroffen, sondern auch die Bank oder Leasinggesellschaft als Eigentümer des Fahrzeugs. Viele Geschädigte sind unsicher, wie die Regulierung abläuft, wer Anspruch auf die Entschädigung hat und welche Besonderheiten zu beachten sind. Damit Du im Schadenfall richtig handelst, erfährst Du hier, wie die Schadenregulierung nach einem Unfall bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen funktioniert.

Schadenregulierung bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen

Wer ist Eigentümer des Fahrzeugs?

Bei einem finanzierten Fahrzeug bleibt in der Regel die Bank bis zur vollständigen Rückzahlung Eigentümer des Fahrzeuges. Beim Leasingfahrzeug ist die Leasinggesellschaft Eigentümer, während Du lediglich Nutzer des Fahrzeugs bist. Das hat direkte Auswirkungen auf die Schadenregulierung, da Ersatzansprüche rechtlich dem Eigentümer zustehen. Im Alltag bedeutet das, die Entschädigungsleistung der gegnerischen Versicherung darf nicht ohne Abstimmung mit der finanzierenden Bank oder Leasinggesellschaft ausgezahlt werden.

Regulierung nach einem unverschuldeten Unfall

Auch bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug gilt, bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung sämtliche unfallbedingten Schäden. Dazu zählen insbesondere die Reparaturkosten, eine mögliche Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten sowie Abschleppkosten und sonstige Nebenkosten. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen zusätzlich die Bank beziehungsweise die Leasinggesellschaft als Eigentümerin eingebunden werden muss. Sie ist über den Schaden zu informieren und stellt eine Reparaturfreigabe oder eine schriftliche Zustimmung zur Auszahlung aus, bevor die Versicherung den Schaden vollständig reguliert.

Fiktive Abrechnung bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen

Bei einem finanzierten Fahrzeug ist eine fiktive Abrechnung grundsätzlich möglich, sofern die Bank zustimmt. Da sie Eigentümer des Fahrzeuges ist, entscheidet die Bank darüber, ob das Fahrzeug repariert werden muss oder ob eine Auszahlung auf Gutachtenbasis erfolgen darf. Hierbei gibt es unterschiedliche Ansätze der Banken. In manchen Fällen wird der Regulierungsbetrag direkt an Dich ausbezahlt, in anderen Fällen wird der Betrag auf den noch ausstehenden Kreditbetrag angerechnet. Bei Leasingfahrzeugen ist eine fiktive Abrechnung hingegen meist ausgeschlossen. Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer in der Regel zur fachgerechten Reparatur nach Herstellervorgaben. Eine Auszahlung ohne Reparatur ist hier häufig nicht zulässig, da das Fahrzeug nach Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden muss.

Reparaturfreigabe durch Bank oder Leasinggesellschaft

In vielen Fällen fordert die Versicherung vor der Regulierung eine Reparaturfreigabe des Eigentümers an. Diese dient dazu sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt wird und der Sicherungszweck des Finanzierungsvertrages gewahrt bleibt. Die Freigabe wird üblicherweise nach Vorlage des Schadengutachtens erteilt. Deshalb ist ein unabhängiges Gutachten besonders wichtig, da es die Grundlage für die Reparaturentscheidung, die Abstimmung mit der Bank und die Regulierung durch die Versicherung bildet.

Wertminderung bei finanzierten Fahrzeugen

Auch bei finanzierten Fahrzeugen besteht grundsätzlich Anspruch auf Wertminderung, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Wertminderung steht rechtlich dem Eigentümer zu, wird jedoch im Regelfall an den Halter weitergeleitet oder mit dem Finanzierungsvertrag verrechnet. Bei Leasingfahrzeugen hängt die Behandlung der Wertminderung stark von den vertraglichen Vereinbarungen ab, wird aber in der Regel an den Leasinggeber ausbezahlt.

Totalschaden bei finanziertem oder geleastem Fahrzeug

Kommt es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, ist besondere Vorsicht geboten. Die Entschädigungsleistung wird zunächst mit der noch offenen Finanzierungssumme verrechnet. Reicht die Versicherungszahlung nicht aus, um den Kredit vollständig abzulösen, bleibt unter Umständen eine Restforderung bestehen. Hier kann eine bestehende GAP-Versicherung entscheidend sein, da sie den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restforderung abdeckt.

Warum ein Schadengutachten besonders wichtig ist

Gerade bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist ein unabhängiges Schadengutachten unverzichtbar. Es dokumentiert den Schaden vollständig, ermittelt Reparaturkosten, Restwert, Wiederbeschaffungswert und eine mögliche Wertminderung. Gleichzeitig dient es als Grundlage für die Kommunikation mit der Bank, der Leasinggesellschaft und der Versicherung. Ohne fundiertes Gutachten kann es zu Verzögerungen, Kürzungen oder Unsicherheiten bei der Auszahlung kommen.

Entscheidend für eine reibungslose Abwicklung

Die Unfallregulierung bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug ist komplexer als bei einem Fahrzeug im eigenen Eigentum. Neben der Versicherung sind auch Bank oder Leasinggesellschaft beteiligt. Eine frühzeitige Abstimmung, eine sorgfältige Dokumentation und ein unabhängiges Gutachten sorgen dafür, dass die Regulierung reibungslos und vollständig erfolgt. So bleibt der finanzielle Schaden für Dich möglichst gering.

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KFZ Gutachter Marco Hornung weiß

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