Unfall mit finanziertem

oder geleastem Fahrzeug

Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Besonders kompliziert wird es jedoch, wenn das beschädigte Fahrzeug finanziert oder geleast ist. In diesen Fällen ist nicht nur der Halter betroffen, sondern auch die Bank oder Leasinggesellschaft als Eigentümer des Fahrzeugs. Viele Geschädigte sind unsicher, wie die Regulierung abläuft, wer Anspruch auf die Entschädigung hat und welche Besonderheiten zu beachten sind. Damit Du im Schadenfall richtig handelst, erfährst Du hier, wie die Schadenregulierung nach einem Unfall bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen funktioniert.

Titelbild Unfall mit finanziertem oder geleastem Fahrzeug

Wer ist Eigentümer des Fahrzeugs?

Bei einem finanzierten Fahrzeug bleibt in der Regel die Bank bis zur vollständigen Rückzahlung Eigentümer des Fahrzeugs. Beim Leasingfahrzeug ist die Leasinggesellschaft Eigentümer, während Du lediglich Nutzer des Fahrzeugs bist. Das hat direkte Auswirkungen auf die Schadenregulierung, da Ersatzansprüche rechtlich dem Eigentümer zustehen. Im Alltag bedeutet das, die Entschädigungsleistung der gegnerischen Versicherung darf nicht ohne Abstimmung mit der finanzierenden Bank oder Leasinggesellschaft ausgezahlt werden.

Muss die Bank oder Leasing­gesellschaft informiert werden?

Viele Fahrzeughalter wissen nicht, dass die finanzierende Bank oder Leasinggesellschaft nach einem Unfall möglichst frühzeitig informiert werden sollte. In den Finanzierungs- und Leasingverträgen finden sich häufig entsprechende Mitteilungspflichten. Eine verspätete Meldung kann die Regulierung verzögern, da die Versicherung die Zustimmung des Eigentümers benötigt, bevor bestimmte Zahlungen freigegeben werden. Deshalb empfiehlt es sich, die Bank oder Leasinggesellschaft unmittelbar nach Vorliegen des Schadengutachtens über den Schadenfall zu informieren.

Regulierung nach einem unverschuldeten Unfall

Auch bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug gilt, bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung sämtliche unfallbedingten Schäden. Dazu zählen insbesondere die Reparaturkosten, eine mögliche Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten sowie Abschleppkosten und sonstige Nebenkosten. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen zusätzlich die Bank beziehungsweise die Leasinggesellschaft als Eigentümerin eingebunden werden muss. Sie ist über den Schaden zu informieren und stellt häufig eine Reparaturfreigabe oder eine schriftliche Zustimmung zur Auszahlung aus, bevor die Versicherung den Schaden vollständig reguliert.

Fiktive Abrechnung bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen

Bei einem finanzierten Fahrzeug ist eine fiktive Abrechnung grundsätzlich möglich, sofern die Bank zustimmt. Da sie Eigentümer des Fahrzeugs ist, entscheidet die Bank darüber, ob das Fahrzeug repariert werden muss oder ob eine Auszahlung auf Gutachtenbasis erfolgen darf. Hierbei gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. In manchen Fällen wird der Regulierungsbetrag direkt an Dich ausgezahlt, in anderen Fällen wird die Entschädigung auf die noch offene Finanzierung angerechnet.

Bei Leasingfahrzeugen ist eine fiktive Abrechnung hingegen meist ausgeschlossen. Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer in der Regel zur fachgerechten Reparatur nach Herstellervorgaben. Eine Auszahlung ohne Reparatur ist häufig nicht zulässig, da das Fahrzeug nach Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden muss.

Reparaturfreigabe durch Bank oder Leasinggesellschaft

In vielen Fällen fordert die Versicherung vor der Regulierung eine Reparaturfreigabe des Eigentümers an. Diese dient dazu sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt wird und der Sicherungszweck des Finanzierungsvertrages gewahrt bleibt. Die Freigabe wird üblicherweise nach Vorlage des Schadengutachtens erteilt. Deshalb ist ein unabhängiges Gutachten besonders wichtig, da es die Grundlage für die Reparaturentscheidung, die Abstimmung mit der Bank und die Regulierung durch die Versicherung bildet.

Wertminderung bei finanzierten Fahrzeugen

Auch bei finanzierten Fahrzeugen besteht grundsätzlich Anspruch auf Wertminderung, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Wertminderung steht rechtlich zunächst dem Eigentümer zu, wird in der Praxis jedoch häufig an den Halter weitergeleitet oder mit dem Finanzierungsvertrag verrechnet. Bei Leasingfahrzeugen hängt die Behandlung der Wertminderung von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. In vielen Fällen wird die Entschädigung an die Leasinggesellschaft ausgezahlt.

Totalschaden bei finanziertem oder geleastem Fahrzeug

Kommt es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, ist besondere Vorsicht geboten. Die Versicherungsentschädigung wird zunächst mit der noch offenen Finanzierungssumme oder Leasingforderung verrechnet. Übersteigt die Entschädigung die verbleibende Restschuld, erhält der Fahrzeughalter den überschüssigen Betrag ausgezahlt. Problematisch wird es jedoch, wenn die Restschuld höher ist als die Versicherungsleistung. In diesem Fall bleibt trotz Totalschaden eine offene Forderung bestehen, die weiterhin beglichen werden muss. Gerade bei neueren Fahrzeugen oder langen Finanzierungs- und Leasingverträgen kommt dies häufiger vor als viele Fahrzeughalter vermuten.

GAP Versicherung als wichtige Absicherung

Besonders bei Leasingfahrzeugen spielt die GAP Versicherung eine wichtige Rolle. Während die Kaskoversicherung bei Totalschaden oder Diebstahl in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt, kann die Forderung der Leasinggesellschaft deutlich höher ausfallen. Die GAP Versicherung übernimmt in solchen Fällen die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem tatsächlich noch offenen Leasing- oder Finanzierungsbetrag. Dadurch wird verhindert, dass der Fahrzeughalter trotz Verlust des Fahrzeugs auf erheblichen Restkosten sitzen bleibt.

Warum ein Schadengutachten besonders wichtig ist

Gerade bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist ein unabhängiges Schadengutachten unverzichtbar. Es dokumentiert den Schaden vollständig und ermittelt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert sowie eine mögliche Wertminderung. Gleichzeitig dient es als Grundlage für die Kommunikation mit der Bank, der Leasinggesellschaft und der Versicherung. Ohne fundiertes Gutachten kann es zu Verzögerungen, Kürzungen oder Unsicherheiten bei der Auszahlung kommen. Darüber hinaus bildet das Gutachten häufig die Basis für die Erteilung der Reparaturfreigabe durch den Eigentümer des Fahrzeugs.

Besonderheiten bei finanzierten und geleasten Fahrzeugen

Nach einem Unfall mit einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug gelten besondere Regeln bei der Schadenregulierung. Da Bank oder Leasinggesellschaft Eigentümer des Fahrzeugs sind, müssen sie in die Regulierung einbezogen werden. Insbesondere bei einer fiktiven Abrechnung, einer Wertminderung oder einem wirtschaftlichen Totalschaden ergeben sich Unterschiede gegenüber Fahrzeugen im eigenen Eigentum. Ein unabhängiges Schadengutachten bildet die Grundlage für die Kommunikation mit Versicherung, Bank und Leasinggesellschaft und sorgt dafür, dass sämtliche Ansprüche korrekt ermittelt und durchgesetzt werden können. So lässt sich die Regulierung nach einem Unfall mit einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug möglichst reibungslos und vollständig abwickeln.

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KFZ Gutachter Marco Hornung weiß

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