Nutzungsausfallentschädigung
Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender aufbringen muss, um ein entsprechendes Ersatzfahrzeug im firmeneigenen Fuhrpark für Ausfälle vorzuhalten. Zu den Vorhaltekosten gehören der Aufwand für den Kauf, eventuelle Kosten für den dafür in Anspruch genommenen Kredit, den Unterhalt und der im Laufe der Zeit eintretende Wertverlust.
Wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt ist, hat der Unternehmer für die Dauer der Reparatur grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Sollte er für diesen Zeitraum kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen, sondern auf eine eigene Betriebsreserve zurückgreifen, kann er die für das Vorhalten entstandenen Kosten geltend machen. Die Höhe der Vorhaltekosten variiert je nach Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, dem Nutzungszweck, der Art des Fahrzeugs, dem Modell, dem Alter und zahlreichen weiteren Faktoren. Im Rahmen der Gutachtenerstellung werden die Vorhaltekosten vom KFZ Sachverständigen mit Hilfe von anerkannten Tabellenwerken ermittelt.
Damit Du Deine Vorhaltekosten bei der Versicherung erfolgreich geltend machen kannst, brauchst Du nachvollziehbare Nachweise. Dazu gehören zum Beispiel eine Übersicht über Deinen firmeneigenen Fuhrpark, Belege für die gewerbliche Nutzung des ausgefallenen Fahrzeugs in Form von Fahrtenbücher oder konkrete Auftragsnachweise, sowie eine Dokumentation über die Dauer des Ausfalls. Wenn die Reparatur nicht durch eine Werkstatt durchgeführt wurde, kann eine Reparaturbestätigung erforderlich sein, um die tatsächliche Ausfallzeit zu belegen. Ein professionelles Gutachten durch einen KFZ Sachverständigen ist dabei in jedem Fall hilfreich, um die Höhe der Vorhaltekosten nachvollziehbar zu ermitteln.
Bei privat genutzten Fahrzeugen wird im Falle eines unfallbedingten Ausfalls in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sieht das etwas anders aus. Nutzt Du in der Reparaturzeit einen Mietwagen, kannst Du die Mietkosten ersetzt bekommen. Greifst Du auf ein eigenes Ersatzfahrzeug zurück, hast Du Anspruch auf Vorhaltekosten. Steht Dir kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung und entsteht Dir dadurch ein konkreter Verdienstausfall, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dieser geltend gemacht werden. Wichtig ist immer, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und Dir für die Dauer der Instandsetzung nicht zur Verfügung steht. Auch bei einer Eigenreparatur musst Du diese Zeit durch geeignete Nachweise belegen können.
Ja, allerdings ist gilt es hier zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden. Dient das Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung, kann der Unternehmer den entgangenen Gewinn inklusive der Fixkosten für das nicht einsatzfähige Fahrzeug geltend machen. Dient das Fahrzeug nur mittelbar der Gewinnerzielung und führt sein Ausfall lediglich zu einer Beeinträchtigung betrieblicher Abläufe, kann der Nutzungsausfall entsprechend der üblichen Nutzungsausfall­entschädigung verlangt werden. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und dem Betrieb während der Reparaturzeit nicht zur Verfügung steht. Wird die Reparatur nicht durch eine Werkstatt, sondern in Eigenregie durchgeführt, ist ein entsprechender Nachweis in Form einer Reparaturbestätigung erforderlich.
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