einem Verkehrsunfall
Ein Totalschaden liegt vor, wenn ein beschädigtes Fahrzeug wirtschaftlich oder technisch nicht mehr sinnvoll instandgesetzt werden kann. Dabei geht es nicht nur um das optische Erscheinungsbild oder das Fahrverhalten des Fahrzeugs. Vielmehr spielen verschiedene wirtschaftliche und technische Faktoren eine Rolle, die im Rahmen eines KFZ Gutachtens von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden. Der Begriff Totalschaden sorgt bei Unfallgeschädigten häufig für Unsicherheit, weil er mit vielen rechtlichen und finanziellen Fragen verbunden ist. Umso wichtiger ist es, die verschiedenen Arten des Totalschadens zu kennen und zu verstehen, wie die Regulierung durch die Versicherung in solchen Fällen erfolgt.
Die Schadenart ist abhängig von mehreren Werten, die im Gutachten dokumentiert werden. Dazu zählen insbesondere die Reparaturkosten, eine mögliche merkantile oder technische Wertminderung, der Wiederbeschaffungswert sowie der Restwert des Fahrzeugs. Anhand dieser Kennzahlen wird ermittelt, um welche Art von Totalschaden es sich handelt.
Sind die Reparaturkosten zusammen mit einer eventuell anfallenden Wertminderung höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, dann liegt ein echter Totalschaden vor. In diesem Fall wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll, das Fahrzeug instand zu setzen, da die Wiederherstellungskosten den Fahrzeugwert übersteigen.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Hier könnte eine Reparatur theoretisch möglich sein, ist aber aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar, da die Versicherung lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert erstatten müsste.
Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug so schwer beschädigt ist, dass es technisch nicht mehr repariert werden kann. Zum Beispiel, weil tragende Karosserieteile so stark verzogen sind, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich oder nicht zulässig ist. In solchen Fällen ist die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen.
In selteneren Fällen kommt es auch zu einem unechten Totalschaden. Hierbei handelt es sich um Situationen, in denen dem Geschädigten die Reparatur nicht zumutbar ist, etwa aufgrund von gravierenden Sicherheitsbedenken oder einem besonderen Vertrauen in das beschädigte Fahrzeug. Diese Art des Totalschadens ist juristisch umstritten und bedarf meist einer genauen Einzelfallprüfung.
Bei einem Totalschaden hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf die Auszahlung des Wiederbeschaffungsaufwands. Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Die Versicherung zahlt also nicht die tatsächlichen Reparaturkosten, sondern die Summe, die erforderlich ist, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu beschaffen. Abzüglich dessen, was mit dem beschädigten Fahrzeug noch erlöst werden kann. Auch wenn das Fahrzeug nicht verkauft wird, sondern vom Geschädigten behalten wird, spielt der ermittelte Restwert eine entscheidende Rolle. Der ermittelte Restwert reduziert den Entschädigungsbetrag unabhängig davon, ob das Fahrzeug verwertet wird oder nicht.
Ja, Du darfst das beschädigte Fahrzeug auch behalten. Allerdings musst Du bei einer fiktiven Abrechnung und einem nachträglichen Verlauf darauf achten, dass Du es zu dem im Gutachten dokumentierten Restwert verkaufst. Entscheidest Du Dich das Fahrzeug trotz Totalschaden weiter zu nutzen oder verkehrssicher zu reparieren, musst Du die Differenz, also den Restwert, selbst tragen, da Du das beschädigte Fahrzeug noch in einem Besitz hast.