Schadenlexikon

Fachbegriffe rund um die Abwicklung von Unfallschäden

Von A wie Abtretungserklärung bis Z wie Zulassungsbescheinigung. Bei der Kommunikation mit der KFZ Versicherung, Deinem Rechtsanwalt oder Deiner Werkstatt werden oft zahlreiche Fachbegriffe verwendet. Das macht den Sachverhalt meist kompliziert und für Laien schwer verständlich. Die wichtigsten Fachbegriffe rund um das Auto und die Abwicklung von Unfallschäden findest Du in unserem Schadenlexikon kurz und in einfacher Sprache erklärt. Selbstverständlich kannst Du uns bei Fragen auch jederzeit kostenlos und unverbindlich persönlich kontaktieren.

C
G
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A

Abtretungserklärung

Bei Abtretungserklärungen werden die Ansprüche des Geschädigten gegenüber der regulierenden Versicherung direkt an die Werkstatt, den Rechtsanwalt oder den Sachverständigen abgetreten. Bei Sachverständigen wird die Abtretungserklärung für Gutachten im Haftpflicht- und Kaskoschadenfall verwendet. Das bedeutet, die Kosten für das Gutachten werden direkt mit der regulierenden Versicherung abgerechnet und der Geschädigte braucht dafür nicht in Vorleistung zu treten.

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Aktivlegitimation

Aktivlegitimation bedeutet, dass der Geschädigte die Befugnis hat, seine rechtlichen Schadenersatzansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Verfügt der Kläger dieses Recht nicht, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Aktivlegitimation wird außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs auch als Sachbefugnis bezeichnet. So ist beispielsweise nach einem Verkehrsunfall der Eigentümer und nicht der Halter des Fahrzeugs für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert, wenn diese Beiden voneinander abweichen.

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Altschaden

Ein Altschaden ist ein am Fahrzeug vorhandener, bisher nicht behobener Unfall- oder Betriebsschaden. Ist die Reparatur des Altschadens zur Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, so ist dieser voll in Abzug zu bringen und muss vom Geschädigten selbst beglichen werden. Liegt ein Altschaden im Schadenbereich eines aktuellen Schadenereignisses und wird durch die Unfallschadenreparatur mit instandgesetzt muss dieser mit einer Wertverbesserung in Abzug gebracht werden.

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B

Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden ist ein kleiner Sachschaden an einem Fahrzeug, bei dem die Reparaturkosten die Bagatellschadengrenze von 750 Euro nicht überschreiten. Auch wenn dieser Wert aufgrund der immer weiter steigenden Lohn- und Materialkosten längst als überholt gilt, ist er immer noch gültig. Der Umfang eines Bagatellschaden ist meist schnell überschritten und für Laien oft schwer einzuschätzen. In den meisten Fällen wird aus einem auf den ersten Blick „kleinen Schaden“ bei genauer Begutachtung und anschließender Kalkulation ein Unfallschaden im vierstelligen Bereich.

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D

Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung ist ein wichtiges Instrument beim Gebrauchtwarenhandel. Damit beim Weiterverkauf von Waren nicht erneut die komplette Umsatzsteuer anfällt, können Wiederverkäufer von gebrauchten Waren die Differenzbesteuerung anwenden. Diese Art der Besteuerung ist im KFZ Handel üblich, kann aber auch für andere Waren wie beispielsweise Antiquitäten oder Kunstgegenstände angewendet werden. Hierbei muss beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges nicht der komplette Verkaufspreis, sondern lediglich der Differenzbetrag aus Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert werden.

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E

Ersatzteilaufschlag

Werkstätten berechnen für Ersatzteile einen sogenannten Ersatzteilaufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Dieser Aufschlag ergibt sich aus der erheblichen Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen. Um dieses Kapital entsprechend zu verzinsen sind Aufschläge zwischen 10 Prozent und 30 Prozent üblich. Dieser Aufschlag sollte bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen werden, um spätere Probleme bei der Regulierung zu vermeiden.

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F

Fiktive Abrechnung

Von einer fiktiven Abrechnung ist die Rede, wenn der Geschädigte den Unfallschaden nicht instandsetzen, sondern sich den auf dem KFZ Gutachten ausgewiesenen Betrag ausbezahlen lässt. Bei der fiktiven Abrechnung werden nicht alle Kosten erstattet. Beispielsweise sie Mehrwertsteuer wird in diesem Fall nur bezahlt, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist.

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H

Haftpflichtschaden

Von einem Haftpflichtschaden spricht man, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde. Die KFZ Haftpflichtversicherung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Autoversicherung. Sie deckt die Schadenersatzansprüche ab, die anderen durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Im KFZ Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.

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HIS

Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft kurz HIS wurde bis zum 1. April 2011 als Uniwagnis oder Wagnisauskunft bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft  (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. In dieser Datenbank werden Daten von Versicherungsnehmern und Geschädigten gespeichert. Die Datei dient nach Aussage des GDV der Aufdeckung von Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch.

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I

Integritätsinteresse

Integritätsinteresse wird oft auch als Erhaltungsinteresse bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Er beschreibt das Interesse einer Person an der Unversehrtheit ihres Vermögens. Liegt bei einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit es zur Weiternutzung mit einem Integritätszuschlag von bis zu 30 Prozent reparieren zu lassen.

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K

Kaskoschaden

Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein Kaskoschaden liegt dann vor, wenn ein Fahrzeug durch eigenes Verschulden beschädigt wurde. Die Kaskoversicherung umfasst somit die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des eigenen Fahrzeuges und seiner unter Verschluss bewahrten Teile gemäß den gültigen Versicherungsbedingungen. Man unterscheidet beim Deckungsumfang zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.

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M

Merkantile Wertminderung

Eine merkantile Wertminderung ist dann gegeben, wenn ein Fahrzeug nach der Unfallschadenreparatur auf dem Markt einen geringeren Preis erzielt als das gleiche unfallfreie Fahrzeug. Bei dieser Differenz spricht man von einem merkantilen Minderwert. Diese Summe steht einem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Regelfall zu. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang auch von der Wertminderung gesprochen. Es handelt sich dabei um einen rein fiktiven Wert, weswegen es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Regulierung seitens der Versicherung kommt.

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N

Nutzungsausfallentschädigung

Wurde ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt steht es für die Dauer der Reparatur nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Für diese Zeit, oder im Fall eines Totalschadens für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte Gebrauch eines Mietwagens oder alternativ den Nutzungsausfall geltend machen. Wie auch bei anderen Schadenpositionen beanstanden die Haftpflichtversicherer den Nutzungsausfall regelmäßig und es kommt im Einzelfall auf viele Details an.

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R

Restwert

Der Restwert bezeichnet umgangssprachlich den materiellen Wert, den ein Fahrzeug nach einem Unfallschaden im unrepariertem Zustand noch hat. Voraussetzung dafür ist, dass noch keine Reparatur stattgefunden hat. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei nur noch um den reinen Materialwert des Fahrzeugs oder um Bauteile, die sich gut verkaufen lassen.

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S

Spotrepair

Spotrepair ist eine Reparaturmethode von kleinen bis mittleren Lackschäden an Fahrzeugen. Hierbei werden die beschädigten Stellen gezielt und punktuell instandgesetzt. Die Reparatur wird meist ohne Demontage der zu reparierenden Teile direkt am Fahrzeug durchgeführt. Ziel ist es eine möglichst perfekte Instandsetzung mit kleinstmöglichem Aufwand und geringen Kosten zu realisieren.

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T

Technische Wertminderung

Bei einem technischen Minderwert handelt es sich um die Herabsetzung des Wertes eines Fahrzeuges, bei welchem trotz Instandsetzung gegenüber dem Zustand vor dem Unfall noch technische Mängel zurückgeblieben sind. Ein Beispiel für eine technische Wertminderung wäre ein entstandener Farbtonunterschied nach einer Lackierung. Der Geschädigte kann daraufhin eine technische Wertminderung verlangen. Der Sachverständige kann eine technische Wertminderung immer erst nach einer erfolgten Reparatur erkennen und bewerten.

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Totalschaden

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Bei einem Totalschaden unterscheidet man zwischen unterschiedlichen Arten. Je nach Fahrzeug und Umfang des Schadens kann entweder ein echter Totalschaden, ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein technischer Totalschaden vorliegen. In seltenen Fällen kann es auch zu einem unechten Totalschaden kommen.

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V

Vorhaltekosten

Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender aufbringen muss, um ein entsprechendes Ersatzfahrzeug im firmeneigenen Fuhrpark für Ausfälle vorzuhalten. Zu den Vorhaltekosten gehören der Aufwand für den Kauf, eventuelle Kosten für den dafür in Anspruch genommenen Kredit, der Unterhalt und der im Lauf der Zeit eintretende Wertverlust.

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Vorschaden

Vorschäden sind bereits reparierte Schäden an einem Fahrzeug. Die Qualität der Reparatur ist hierfür nicht ausschlaggebend. Sie können unsachgemäß, nur zum Teil oder sach- und fachgerecht instandgesetzt worden sein. Zu den Vorschäden zählen nicht nur durch einen Verkehrsunfall verursachte, sondern auch selbstverschuldete reparierte Schäden.

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Vorteilsausgleich

Der Vorteilsausgleich ist ein wichtiger Begriff bei der Regulierung von Unfallschäden. Ein Vorteilsausgleich bezieht sich auf die Berücksichtigung von Vorteilen, die der Geschädigte aus dem Unfall und der anschließenden Reparatur des Unfallschadens ziehen kann. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Geschädigte an den Schadenersatzleistungen der Versicherung bereichert.

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W

Wiederbeschaffungsdauer

Die Wiederbeschaffungsdauer bezeichnet die Zeit, die benötigt wird, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug für das alte, unfallbeschädigte Fahrzeug zu beschaffen. In der Regel ist hier bei gängigen Fahrzeugen von durchschnittlich 14 bis 21 Kalendertagen auszugehen. Die Wiederbeschaffungsdauer ist eine wichtige Angabe bei der Abwicklung von Totalschäden.

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Wiederbeschaffungswert

Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Preis, der zu entrichten ist, um ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen, ortsansässigen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben. Die genaue Berechnung des Wiederbeschaffungswerts basiert auf verschiedenen Faktoren wie Fahrzeugtyp, Baujahr, Ausstattung, Zustand und der örtlichen Marktlage.

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Z

Zentralruf der Autoversicherer

Der Zentralruf der Autoversicherer sorgt für Aufklärung bei Verkehrsunfällen. Als gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle gemäß § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes ermitteln diese schnell und zuverlässig die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung. Um eine entsprechende Abfrage durchführen zu können werden lediglich Angaben zum gegnerischen Kennzeichen, Schadentag und zum Unfallort benötigt.

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Zulassungsbescheinigung

In der Europäischen Union sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief unter dem Begriff Zulassungsbescheinigung zusammengeführt. Diese umfasst in Deutschland die Zulassungsbescheinigung Teil I, den sogenannten Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II, den umgangssprachlich bezeichneten Fahrzeugbrief.

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1

130 Prozent Grenze

Wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer auftretenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen, hat der Geschädigte dennoch das Recht das Fahrzeug instand setzen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht instandgesetzt wird und es für mindestens 6 Monate weiter genutzt wird.

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70 Prozent Grenze

Die 70 Prozent Grenze spielt bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens eine entscheidende Rolle. Übersteigen die Reparaturkosten 70 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dann hat der Geschädigte nur unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf die Erstattung der gesamten Reparaturkosten.

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