Fiktive Abrechnung

Unfallschaden ausbezahlen lassen statt Reparatur

Grundsätzlich steht es Dir als Unfallgeschädigter nach einem unverschuldeten Unfall laut § 249 BGB frei, ob Du Dein Auto reparieren oder dich für eine fiktive Abrechnung entscheidest und Dir den Schaden laut Gutachten ausbezahlen lässt. Was du mit dem ausbezahlten Geld machst ist allein Deine Entscheidung. Solltest Du Dich später dennoch für eine Reparatur entscheiden ist das bis zur Verjährung der Ansprüche immer noch möglich. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Unfalldatum bzw. der letzten Zahlung der Versicherung. Aber auch bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden gibt es einiges zu beachten.

Fiktive Abrechnung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 249 ist die Art und der Umfang des Schadensersatzes gesetzlich geregelt

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Quelle: Bundesamt für Justiz

Die Fiktive Abrechnung von Unfallschäden

Von einer fiktiven Abrechnung ist die Rede, wenn Du als Geschädigter den Unfallschaden nicht instandsetzen, sondern Dir den auf dem Gutachten ausgewiesenen Betrag ausbezahlen lässt. Diese Art der Schadenregulierung nennt sich fiktive Abrechnung. Wie auch bei der Reparatur eines Unfallschadens kommt die Versicherung des Unfallverursachers für die entstandenen Kosten samt Sachverständigenkosten und der Kosten für einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht auf.

Das solltest Du bei der fiktiven Abrechnung beachten

Das wichtigste bei der fiktiven Abrechnung ist ein professionelles und vollständiges Schadengutachten. Ein Kostenvoranschlag oder mündliche Einschätzung der Reparaturwerkstatt ist dabei nicht ausreichend. Wir beziffern dabei alle Dir zustehenden Schadenersatzansprüche und alle notwenigen Fahrzeugwerte objektiv.  Dies ist wichtig, da Du neben den Reparaturkosten auch eine mögliche Wertminderung und weitere Ansprüche geltend machen kannst. Lediglich die darin enthaltene Mehrwertsteuer, der ausgewiesene Nutzungsausfall und Kosten für eventuelle Beilackierungen werden laut Gesetz nur bezahlt, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind.

Wichtig, der Nutzungsausfall und eventuelle Beilackierungen werden in diesem Fall nur bezahlt, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind. Das heißt für diese beiden Positionen musst Du nachweisen, dass diese durch eine selbst durchgeführte Reparatur auch tatsächlich aufgebracht wurden. Als Nachweis dafür erstellen wir für Dich nach einer selbst durchgeführten Reparatur gerne eine ausführliche Reparaturbestätigung.

Um unberechtigten Kürzungen der Versicherer vorzubeugen, empfiehlt es sich auch hier die Abwicklung von einem unserer Partnerrechtsanwälte übernehmen zu lassen. Die Kosten für das Schadengutachten und die entstandenen Rechtsanwaltskosten werden von der regulierenden Versicherung übernommen.

Diese Posten bekommst Du fiktiv ausbezahlt:

Fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden

Hierbei gilt es vorab zwischen den verschiedenen Arten eines Totalschadens zu unterscheiden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung der im Gutachten ausgewiesenen Beträge möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug verkehrssicher instandgesetzt und mindestens für 6 weitere Monate weiter genutzt wird. Die Qualität der Reparatur spielt dabei keine Rolle. Bei einem echten Totalschaden hingegen kann nur auf Totalschadenbasis fiktiv abgerechnet werden. Das bedeutet, Du bekommst in diesem Fall den Wiederbeschaffungsaufwand und zusätzlich anfallende Kosten wie Ab- und Anmeldegebühren erstattet. Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet den Wert des Wiederbeschaffungswert, also den Preis eines vergleichbaren Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall minus des Restwertes Deines unreparierten Fahrzeuges.

Wann ist eine fiktive Abrechnung sinnvoll?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Nicht immer ist eine fiktive Abrechnung nach Gutachten sinnvoll und auch möglich. Gerne beraten wir Dich im Rahmen der Gutachtenerstellung zu Deinen Möglichkeiten. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine fiktive Abrechnung sinnvoll ist wenn du mit dem Schaden leben kannst und möchtest und es sich lediglich um eine optische Beschädigung handelt. Wenn du das Geld zunächst für andere Zwecke benötigst, Du aber Dein Fahrzeug in naher Zukunft instandsetzen lassen möchtest oder wenn Du das Fahrzeug selbst oder privat instandsetzen lassen möchtest.

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