Laut dem Bereicherungsverbot darf ein Geschädigter nach einem Unfall finanziell nicht bessergestellt sein, als unmittelbar vor dem Eintreten des Unfalls. Wenn der Wert eines Fahrzeuges also durch die Reparatur des Unfallschadens gestiegen ist, muss der Geschädigte eine entsprechende Kürzung der Reparaturkosten hinnehmen. Diese Kürzung wird als Vorteilsausgleich bezeichnet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch die Reparatur Altschäden, die im Schadenbereich lagen beseitigt werden, oder Verschleißteile wie beispielsweise Reifen unfallbedingt erneuert werden mussten.
Der Vorteilsausgleich als Abzug Neu für Alt wird konkret auf ein Bauteil bezogen. Er wird in Abzug gebracht, wenn abgenutzte Verschleißteile im Zuge der Unfallreparatur mit erneuert werden und der Geschädigte sich dadurch ein Erneuern in nächster Zeit erspart. Wenn beispielsweise während der Reparatur eines Seitenschadens die Reifen mit erneuert werden, muss ein Abzug für das bereits abgefahrene Profil berechnet werden. Der Abzug bezieht sich dabei lediglich auf das Ersatzteil.
Der Vorteilsausgleich durch die Wertverbesserung unterstellt dem Geschädigten, dass er sein Fahrzeug nach der Unfallreparatur teurer verkaufen kann als unmittelbar vor dem Eintreten des Unfalls. Diese Wertverbesserung wird anders als der Abzug Neu für Alt bei der Erstellung des Gutachtens vom Sachverständigen geschätzt und entsprechend ausgewiesen. Der geschätzte Betrag mindert die Schadenersatzansprüche des Geschädigten.
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