Deine Rechte nach einem

unverschuldeten Unfall

Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ärgerlich, sondern kann schnell erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Besonders wenn Du unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurdest, solltest Du Deine Rechte kennen. Grundsätzlich sollst Du durch die Schadenregulierung wirtschaftlich so gestellt werden, wie Du ohne das schädigende Ereignis stehen würdest. Daraus können sich zahlreiche Ansprüche ergeben, von den Reparaturkosten über die Wertminderung und den Nutzungsausfall bis hin zu Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten. In der Praxis wissen viele Geschädigte jedoch nicht, welche Leistungen ihnen tatsächlich zustehen. Gleichzeitig versuchen Versicherungen häufig, die Schadenabwicklung möglichst schnell und kostengünstig zu gestalten. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig die richtigen Entscheidungen zu treffen und sich nicht vorschnell auf Angebote der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzulassen. In diesem Beitrag erfährst Du, welche Rechte Du nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hast und worauf Du bei der Schadenregulierung achten solltest.

Titelbild Deine Rechte nach einem unverschuldeten Unfall

Welche Rechte hast Du nach einem unverschuldeten Unfall?

Die Grundlage des Schadenersatzrechts bildet der § 249 BGB. Vereinfacht gesagt soll der Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall bedeutet das grundsätzlich, dass der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung für die unfallbedingt entstandenen Schäden aufkommen muss. Je nach Schadenfall können dazu nicht nur die eigentlichen Reparaturkosten gehören. Auch die Kosten eines erforderlichen Sachverständigengutachtens, eine merkantile Wertminderung, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Rechtsanwaltskosten und weitere unfallbedingte Aufwendungen können erstattungsfähig sein. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stehen wiederum Wiederbeschaffungswert und Restwert im Mittelpunkt der Schadenregulierung. Wurden Personen verletzt, können zusätzlich Ansprüche wie Schmerzensgeld oder weitere unfallbedingte Schadenersatzpositionen entstehen. Welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen und in welcher Höhe sie durchgesetzt werden können, hängt immer von den Umständen des jeweiligen Verkehrsunfalls ab.

Quelle: Bundesamt für Justiz

Dein Recht auf einen unabhängigen KFZ Sachverständigen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hast Du bei einem Schaden oberhalb der Bagatellschadengrenze grundsätzlich das Recht, selbst einen unabhängigen KFZ Sachverständigen auszuwählen. Du musst Dich weder auf einen Gutachter der gegnerischen Versicherung noch auf einen von ihr vorgeschlagenen Dienstleister verweisen lassen. Ein Schadengutachten dokumentiert nicht nur die sichtbaren Beschädigungen, sondern bildet die technische und wirtschaftliche Grundlage der gesamten Schadenregulierung. Je nach Schaden werden unter anderem die erforderlichen Reparaturkosten, die Reparaturdauer, eine mögliche Wertminderung sowie bei Bedarf Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt. Auch mögliche verdeckte oder erst im Rahmen der Reparatur erkennbare Beschädigungen können für die weitere Regulierung relevant sein. Ein professionelles Schadengutachten schafft deshalb eine nachvollziehbare Grundlage, auf deren Basis Deine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die erforderlichen Sachverständigenkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Eine Ausnahme können sehr geringe Bagatellschäden darstellen, bei denen ein vollständiges Schadengutachten wirtschaftlich nicht erforderlich ist.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht selbst wählen

Auch einen Rechtsanwalt darfst Du grundsätzlich selbst auswählen. Gerade bei höheren Fahrzeugschäden, Personenschäden, einer unklaren Haftung oder Kürzungen durch die gegnerische Versicherung ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die gesamte Kommunikation mit der Versicherung übernehmen, Deine Ansprüche prüfen, Fristen überwachen und bei ungerechtfertigten Kürzungen reagieren. Dadurch musst Du Dich nicht selbst mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und deren Schadenmanagement auseinandersetzen. Bei vollständiger Haftung des Unfallgegners gehören die erforderlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden. Besteht eine Mithaftung, erfolgt die Erstattung regelmäßig entsprechend der festgestellten Haftungsquote.

Reparatur in der Werkstatt Deiner Wahl

Wenn Du Dein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall reparieren lassen möchtest, kannst Du grundsätzlich selbst entscheiden, welche Werkstatt Du mit der Instandsetzung beauftragst. Die gegnerische Versicherung kann Dich nicht dazu zwingen, eine bestimmte Partnerwerkstatt zu nutzen. Gerade bei neueren Fahrzeugen oder Fahrzeugen, die bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurden, kann die Reparatur in einem entsprechenden Fachbetrieb sinnvoll sein. So können Herstellervorgaben und vorgesehene Reparaturmethoden berücksichtigt werden. Von der konkreten Reparatur ist allerdings die fiktive Schadenabrechnung zu unterscheiden. Wenn Du Dir die kalkulierten Reparaturkosten auszahlen lässt, ohne das Fahrzeug entsprechend der Kalkulation reparieren zu lassen, kann die Versicherung unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen auf eine günstigere, technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer Referenzwerkstatt verweisen. Deshalb sollte die Frage der Werkstattkosten immer im Zusammenhang mit der gewählten Abrechnungsart betrachtet werden.

Reparaturkosten vollständig ersetzt bekommen

Entscheidest Du Dich für eine fachgerechte Reparatur, gehören die erforderlichen Reparaturkosten grundsätzlich zu Deinen Schadenersatzansprüchen. Grundlage dafür ist das zuvor erstellte Schadengutachten. Während der Reparatur können sich außerdem zusätzliche Schäden zeigen, die bei der ersten äußeren Besichtigung noch nicht erkennbar waren. In einem solchen Fall kann eine Erweiterung der ursprünglichen Schadenkalkulation beziehungsweise eine Nachbesichtigung erforderlich werden. Deshalb sollte mit der Reparatur nicht vorschnell begonnen werden, bevor der Schaden ausreichend dokumentiert wurde.

Dein Recht auf fiktive Abrechnung

Du bist nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich nicht verpflichtet, Dein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Stattdessen kannst Du den Fahrzeugschaden unter bestimmten Voraussetzungen auf Basis des Schadengutachtens oder einer Reparaturkalkulation abrechnen. Diese Vorgehensweise wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Dabei werden grundsätzlich die erforderlichen Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Was Du anschließend mit dem ausgezahlten Betrag machst, bleibt grundsätzlich Dir überlassen. Du kannst das Fahrzeug günstiger reparieren, zunächst unrepariert weiterfahren oder den Betrag anderweitig verwenden. Bei einer fiktiven Abrechnung können jedoch besondere rechtliche Fragen entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Versicherung beispielsweise auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen Fachwerkstatt verweisen. Entscheidest Du Dich später doch für eine Reparatur, kann abhängig von der konkreten Abrechnung und den tatsächlich angefallenen Kosten auch eine ergänzende Regulierung in Betracht kommen. Gerade bei höheren Schäden empfiehlt sich deshalb eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Anspruch auf merkantile Wertminderung

Auch nach einer technisch einwandfreien Reparatur kann ein Fahrzeug durch den Unfall wirtschaftlich an Wert verloren haben. Beim späteren Verkauf muss ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden angegeben werden, wodurch potenzielle Käufer häufig einen geringeren Kaufpreis akzeptieren. Diese Differenz wird als merkantile Wertminderung bezeichnet. Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung besteht, hängt unter anderem vom Fahrzeugalter, der Laufleistung, dem Fahrzeugwert sowie Art und Umfang des Unfallschadens ab. Bei entsprechenden Voraussetzungen wird die Wertminderung im Schadengutachten ermittelt und kann zusätzlich zu den Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Gerade bei hochwertigen, jungen oder wenig gefahrenen Fahrzeugen kann die Wertminderung einen erheblichen Betrag ausmachen und sollte deshalb bei der Schadenaufnahme nicht übersehen werden.

Mietwagen oder Nutzungsausfall

Kannst Du Dein Fahrzeug aufgrund des Unfalls oder während der Reparatur nicht nutzen, kann Dir grundsätzlich entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Benötigst Du tatsächlich ein Ersatzfahrzeug, kannst Du für den erforderlichen Zeitraum einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dabei solltest Du allerdings auf eine angemessene Fahrzeugklasse und marktgerechte Mietwagenkosten achten. Verzichtest Du auf einen Mietwagen und könntest beziehungsweise würdest Dein Fahrzeug normalerweise nutzen, kann stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach Fahrzeugtyp und Ausfalldauer. Die voraussichtliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer wird deshalb regelmäßig im Schadengutachten dokumentiert.

Abschleppkosten und weitere Nebenkosten

Ist Dein Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher, können auch erforderliche Abschleppkosten zum ersatzfähigen Schaden gehören. Darüber hinaus können je nach Unfall weitere Kosten entstehen, beispielsweise für Bergung, Standgebühren oder andere unmittelbar unfallbedingte Aufwendungen. Auch eine allgemeine Kostenpauschale für kleinere Ausgaben im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung wird häufig geltend gemacht. Welche Positionen im Einzelfall erstattungsfähig sind, sollte bei größeren oder komplexeren Schäden geprüft werden.

Deine Rechte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den wirtschaftlich sinnvollen Rahmen, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Für die Regulierung sind dann insbesondere der Wiederbeschaffungswert und der Restwert des beschädigten Fahrzeugs entscheidend. Der Wiederbeschaffungswert beschreibt vereinfacht den Betrag, der erforderlich ist, um unmittelbar vor dem Unfall ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Der Restwert beschreibt dagegen den Wert des beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall. Bei einer regulären Totalschadenabrechnung wird grundsätzlich der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Die daraus resultierende Differenz bildet den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Gerade in dieser Situation ist ein unabhängiges Schadengutachten besonders wichtig, da bereits unterschiedliche Bewertungen von Wiederbeschaffungswert oder Restwert erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben können.

Reparatur trotz Totalschaden mit der 130 Prozent Regel

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Fahrzeug auch dann repariert werden, wenn die kalkulierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Rechtsprechung ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine Reparatur bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Hierfür müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Unter anderem kommt es auf eine fachgerechte Reparatur entsprechend der maßgeblichen Schadenkalkulation und das nachgewiesene Integritätsinteresse des Geschädigten an. Die 130 Prozent Regel sollte deshalb nicht ohne vorherige fachliche und rechtliche Prüfung angewendet werden.

Schmerzensgeld und Ansprüche bei Personenschäden

Wurden Du oder andere Fahrzeuginsassen bei dem Verkehrsunfall verletzt, können neben dem Fahrzeugschaden weitere Schadenersatzansprüche entstehen. Dazu gehört insbesondere ein mögliches Schmerzensgeld. Je nach Art und Dauer der Verletzungen können darüber hinaus beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstausfall oder ein Haushaltsführungsschaden relevant werden. Personenschäden sollten sorgfältig dokumentiert und medizinisch untersucht werden. Gerade Beschwerden, die erst einige Stunden oder Tage nach dem Unfall auftreten, sollten ernst genommen und ärztlich abgeklärt werden. Bei Personenschäden ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt besonders empfehlenswert.

Was passiert bei einer Teilschuld?

Nicht jeder Verkehrsunfall lässt sich eindeutig einem Beteiligten zuordnen. Wird Dir eine Mithaftung zugesprochen, werden die Schadenersatzansprüche grundsätzlich entsprechend der festgelegten Haftungsquote gekürzt. Bei einer Haftungsverteilung von beispielsweise 70 zu 30 erhältst Du grundsätzlich nur den Anteil ersetzt, für den die Gegenseite haftet. Verfügst Du über eine Vollkaskoversicherung, kann bei einer Teilschuld außerdem eine kombinierte Abrechnung über die eigene Kaskoversicherung und die gegnerische Haftpflichtversicherung interessant sein. Hier kann das sogenannte Quotenvorrecht eine wichtige Rolle spielen. Aufgrund der komplexen Berechnung sollte eine solche Regulierung fachkundig geprüft werden.

Vorsicht beim Schaden­management der gegnerischen Versicherung

Nach einem unverschuldeten Unfall meldet sich die gegnerische Haftpflichtversicherung häufig sehr schnell und bietet eine vermeintlich unkomplizierte Komplettabwicklung an. Dazu können die Vermittlung einer Partnerwerkstatt, eines Sachverständigen oder eines Mietwagens gehören. Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Angebote anzunehmen. Die gegnerische Versicherung reguliert schließlich den Schaden ihres Versicherungsnehmers und hat naturgemäß ein wirtschaftliches Interesse daran, die Schadenkosten möglichst gering zu halten. Gerade deshalb solltest Du Deine eigenen Rechte nutzen und unabhängige Ansprechpartner wählen. Beauftrage bei einem entsprechenden Schaden einen unabhängigen KFZ Sachverständigen Deiner Wahl und ziehe bei Bedarf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzu. So bleibt die Schadenregulierung in Deiner Hand.

Auch als Geschädigter hast Du eine Schaden­minderungspflicht

Dein Anspruch auf Schadenersatz bedeutet nicht, dass sämtliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe übernommen werden müssen. Auch als Geschädigter bist Du verpflichtet, den Schaden im zumutbaren Rahmen möglichst gering zu halten. Juristisch wird dies als Schadenminderungspflicht bezeichnet. Das kann beispielsweise bei unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten, unnötig langen Standzeiten oder vermeidbaren zusätzlichen Kosten eine Rolle spielen. Gleichzeitig bedeutet die Schadenminderungspflicht nicht, dass Du auf berechtigte Ansprüche verzichten oder ausschließlich die günstigste Lösung wählen musst.

Wir kennen Deine Rechte nach einem unverschuldeten Unfall

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen Dir zahlreiche Rechte und Schadenersatzansprüche zu. Entscheidend ist, dass der Schaden von Anfang an vollständig und unabhängig dokumentiert wird. Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, Sachverständigenkosten oder weitere Schadenpositionen können schnell erhebliche Beträge ausmachen. Als unabhängige KFZ Sachverständige unterstützen wir Dich bei der professionellen Schadenaufnahme und erstellen ein fundiertes Schadengutachten als Grundlage für die weitere Regulierung. Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten mit der Versicherung arbeiten wir bei Bedarf mit spezialisierten Fachanwälten für Verkehrsrecht zusammen. So erhältst Du die Unterstützung, die Du benötigst, um Deine berechtigten Ansprüche nach einem unverschuldeten Unfall vollständig geltend zu machen.

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KFZ Gutachter Marco Hornung weiß

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