KFZ Schadenregulierung
Die Abtretungserklärung ist ein rechtliches Dokument, mit dem ein Unfallgeschädigter seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen KFZ Haftpflichtversicherung auf einen Dritten, meist einen KFZ Sachverständigen oder eine Werkstatt überträgt. Der Dienstleister kann in Folge dessen direkt mit der Versicherung abrechnen, ohne dass der Geschädigte in Vorleistung treten muss. Diese Regelung diente lange Zeit als einfaches und praktikables Mittel zur Schadenregulierung.
Besonders verbreitet war die sogenannte Sicherungsabtretung. Sie schützte Gutachter und Werkstätten davor, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, falls die Versicherung die Zahlung verweigerte. Die Forderung wurde zur Sicherheit abgetreten, blieb aber im Risiko abgesichert. Solche Modelle gehörten früher zur gängigen Praxis in der Unfallabwicklung.
Heute sehen sich Abtretungserklärungen vermehrt rechtlichen Einwänden durch die Versicherer ausgesetzt. Teilweise wird die Wirksamkeit bezweifelt, häufig kommt es zu Rückfragen oder pauschalen Kürzungen. Für die beauftragten Dienstleister bedeutet das Unsicherheit und Mehraufwand, obwohl sie ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht haben. In der Folge hat sich die Schadenabwicklung zunehmend von der klassischen Abtretung entfernt.
Statt einer Abtretungserklärung kommt heute fast ausschließlich eine sogenannte Zahlungsanweisung zum Einsatz. Sie ist keine Forderungsübertragung, sondern eine einseitige Erklärung des Geschädigten, dass die Versicherung die fällige Summe direkt an den Sachverständigen oder die Werkstatt zahlen soll. Die Forderung selbst bleibt beim Geschädigten und schützt somit vor ungerechtfertigten Rechnungskürzungen.
Der zentrale Vorteil dieser Lösung ist, dass die Versicherung keine Rechnungskürzungen vornehmen darf, da der Geschädigte selbst Vertragspartner der Werkstatt oder des Gutachters ist. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schädiger verpflichtet, die tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten zu ersetzen § 249 BGB. Sobald der Geschädigte selbst zur Zahlung verpflichtet ist, kann die Versicherung nicht eigenmächtig kürzen, anders als bei einer Abtretung, bei der sie sich direkt mit dem Dienstleister auseinandersetzt.
Rein rechtlich ist die Abtretung im § 398 BGB geregelt. Sie erlaubt es, Forderungen durch Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. In der Theorie ist das weiterhin zulässig, in der Praxis jedoch mit wachsendem Risiko verbunden. Der zunehmende Widerstand der Versicherer und die klare Schutzwirkung des § 249 BGB zugunsten des Geschädigten haben dazu geführt, dass Abtretungen heute weitgehend durch Zahlungsanweisungen ersetzt werden.
Für Unfallgeschädigte ist es wichtig zu wissen, dass sie auch ohne Abtretung keine Nachteile haben. Ganz im Gegenteil, mit der richtigen Zahlungsanweisung bleibt die volle Kontrolle über die Forderung erhalten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der beauftragte Dienstleister sein Geld ohne Kürzungen erhält. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Schadenregulierung mit einem erfahrenen KFZ Gutachter oder Anwalt abstimmen, der mit diesen Abläufen vertraut ist.
© 2025 KFZ Sachverständigenbüro Marco Hornung