Integritäts­interesse bei einem

wirtschaftlichen Totalschaden

Das sogenannte Integritätsinteresse, auch als Erhaltungsinteresse bezeichnet, ist ein Begriff aus dem Zivilrecht und beschreibt das Interesse einer Person, ihr Eigentum trotz Unwirtschaftlichkeit zu erhalten. In der KFZ Schadenregulierung spielt das Integritätsinteresse eine besondere Rolle, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, der Geschädigte es aber dennoch behalten und reparieren lassen möchte.

Der Integritäts­zuschlag bei der Schaden­regulierung

In bestimmten Fällen kann ein Geschädigter sein Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden instandsetzen lassen, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert liegen. Dieser zusätzliche Spielraum wird als Integritätszuschlag bezeichnet. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

So wird der Integritäts­zuschlag berechnet

Die Berechnungsgrundlage für den Integritätszuschlag ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall. Dieser wird vom Sachverständigen im Gutachten festgelegt und richtet sich nach dem regionalen Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs. Der Zuschlag beträgt bis zu 30 Prozent dieses Wertes.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Liegt der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs laut Gutachten bei 10.000 Euro, so kann eine Reparatur auf bis zu 13.000 Euro beziffert werden, ohne dass die Versicherung die Kostenübernahme verweigert. Voraussetzung dafür ist, dass alle Bedingungen erfüllt werden. Wird die Reparatur hingegen teurer oder die Nutzungspflicht nicht eingehalten, ist keine Abrechnung auf Basis des Integritätsinteresses möglich.

Voraussetzungen für die Reparatur auf Basis des Integritäts­interesses

Der Integritätszuschlag wird nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug vollständig, fachgerecht und entsprechend dem Gutachten eines KFZ Sachverständigen instandgesetzt wird. Zusätzlich fordert die Rechtsprechung, dass der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt, um seinen Erhaltungswillen zu belegen. Andernfalls wird angenommen, dass lediglich ein Mobilitätsinteresse bestand. In diesem Fall wäre eine reine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich sinnvoller.

Weiterlesen
KFZ Gutachter Marco Hornung weiß

Wir unterstützen Dich gerne persönlich bei der Regulierung