für die Schadenabwicklung
Ein Kaskoschaden liegt dann vor, wenn ein Fahrzeughalter selbst einen Schaden an seinem Fahrzeug verursacht oder wenn ein Schaden durch äußere Einwirkungen eintritt, der nicht durch Dritte zu verantworten ist. Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden, bei dem die gegnerische Versicherung zahlen muss, wird ein Kaskoschaden über die eigene Versicherung reguliert. Abhängig von der Ursache des Schadens entweder über die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung. Welche Schäden konkret abgedeckt sind, hängt vom Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrags ab.
Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Schäden durch äußere Einwirkungen wie Diebstahl, Brand, Glasbruch, Hagel, Sturm, Überschwemmung oder Zusammenstoß mit Haarwild. Die Vollkaskoversicherung hingegen umfasst zusätzlich selbst verschuldete Unfallschäden sowie mutwillige Beschädigungen durch Dritte. In beiden Fällen handelt es sich um sogenannte Eigenschäden, für die nicht die gegnerische, sondern die eigene Versicherung aufkommt.
Im Kaskoschadenfall gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen als im Haftpflichtfall. Die Regulierung erfolgt nicht nach dem § 249 BGB, sondern auf Basis der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen der sogenannten AKB. Das bedeutet unter anderem, die Versicherung kann bestimmte Werkstätten vorschreiben, ein eigenes Gutachten in Auftrag geben oder die Auswahl des Sachverständigen einschränken.
Je nach Vertrag fällt bei der Regulierung eines Kaskoschadens eine Selbstbeteiligung an. Meist liegt diese bei 150 Euro bei Teilkaskoschäden oder 300 Euro bei Vollkaskoschäden. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist im Versicherungsvertrag klar geregelt. Diese wird von der Entschädigungsleistung abgezogen. Darüber hinaus kann sich die Schadenmeldung negativ auf den Schadenfreiheitsrabatt auswirken, insbesondere bei der Vollkaskoversicherung. Daher sollte vor jeder Inanspruchnahme sorgfältig geprüft werden, ob eine Eigenregulierung sinnvoller ist.
Bei Kaskoschäden hat die Versicherung das sogenannte Weisungsrecht. Das heißt, sie entscheidet ob ein Kostenvoranschlag ausreicht oder ein Gutachten erstellt wird. In vielen Fällen wird ein interner oder beauftragter Sachverständiger der Versicherung hinzugezogen. Der Geschädigte kann zwar einen eigenen Gutachter beauftragen, trägt die Kosten dann jedoch unter Umständen selbst. Daher empfiehlt sich bei höheren Schäden oder strittigen Sachverhalten eine vorherige Rücksprache mit der Versicherung oder rechtliche Beratung.
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