Die 130 Prozent Grenze ist eine Regelung bei der Regulierung von Unfallschäden an Fahrzeugen. Die 130 Prozent Grenze besagt, dass ein Fahrzeug nur dann repariert werden darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um maximal 30 Prozent übersteigen. Ist der Schaden am Fahrzeug so groß, dass die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen, wird auf Totalschadenbasis reguliert.
Die 130 Prozent Grenze wird im Rahmen der Gutachtenerstellung vom KFZ Sachverständigen festgelegt und orientiert sich am Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges. Demnach dürfen die brutto Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung den Widerbeschaffungswert um maximal 30 Prozent übersteigen. Dies lässt sich anhand eines einfachen Beispiels anschaulich darstellen.
Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro
Brutto Reparaturkosten 11.000 Euro
Wertminderung 1.000 Euro
Schadenhöhe 12.000 Euro
In diesem Fall wäre eine Reparatur auf Basis der 130 Prozent Regel möglich, da die 130 Prozent Grenze bei oben genanntem Fahrzeug bei 13.000 Euro und die Schadenhöhe bei 12.000 Euro liegt.
Um die 130 Prozent Grenze in Anspruch nehmen zu können müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist nicht möglich den Schadenersatz in Höhe der 130 Prozent fiktiv ausbezahlen zu lassen. Zudem reicht es nicht aus das Fahrzeug nur teilweise instand setzen zu lassen. Die Reparatur des entstandenen Schadens muss fachgerecht gemäß den Vorgaben des KFZ Gutachtens erfolgen. Im Anschluss an die Reparatur muss der Versicherung die entsprechende Reparaturrechnung vorgelegt werden. Nach der Reparatur muss das Fahrzeug für mindestens sechs Monate weiter genutzt werden.
Bei der Reparatur kann es vorkommen, dass die Reparaturkosten höher liegen als die im KFZ Gutachten prognostizierten Kosten. In diesem Fall trägt das Prognoserisiko nicht der Geschädigte. Die Kosten werden von der regulierenden Versicherung übernommen und müssen nicht vom Geschädigten getragen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Reparaturkosten zwar laut KFZ Gutachten die 130 Prozent überschreiten, der Geschädigte aber die Reparatur nachweislich günstiger und somit innerhalb der Grenze durchführen hat lassen.
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